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LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

IEM PneumaticHandling GmbH, 52353 Düren

Liefer- und Zahlungsbedingungen  

 

Fassung vom 01.05.2019

Zur Verwendung gegenüber: 

 

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) 

 

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

 

1. Allgemeines 

 

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn Sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

 

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

Mangels abweichender Vereinbarung kommt ein Vertrag ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 

1.3 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

 

2. Preis und Zahlung 

 

2.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk zzgl. Verpackung, Entladung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 

2.2 Mangels abweichender/individueller Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 

- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 

- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. 

2.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

3. Lieferung und Lieferzeit 

3.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. 

3.2 Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten 

3.3 Der Lieferer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers - vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Lieferungsfristen und eine Verschiebung von Liefer- und Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt. 

3.4 Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, der Lieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse den Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten. 

3.5 Der Lieferer ist nur zur Teillieferungen berechtigt, wenn: 

- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist 

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 

- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit) 

3.6 Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnittes 7.2 – 7.4 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt. 

4. Gefahrenübergang, Abnahme 

4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 

4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

 

5.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat 

5.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 

5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 

5.5 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 

5.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 

6. Mängelansprüche 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer ausschließlich bei unverzüglicher Anmeldung des Mangels (innerhalb von drei Tagen nach bekannt werden des Mangels) unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt: 

Sachmängel 

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Bei unbegründeter Verweigerung oder Verzögerung der Abnahme durch den Besteller, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf der gesetzten Frist zur Abnahme der abnahmefähigen Lieferung. 

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Bestellers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 

6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern 

6.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden des Lieferers, kann der Besteller unter den in Abschnitt 7. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 

6.5 Bei Mängel von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgaben dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtlos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt. 

 

6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie vom Lieferer nicht zu verantworten sind, lassen eine Haftung des Lieferers entfallen. 

Rechtsmängel 

6.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 

6.8 Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7. für den Fall der Schutz oder Urheberrechtsverletzung abschließend. 

Sie bestehen nur, wenn 

- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, 

- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.7 ermöglicht, 

- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 

- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und 

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens. 

7.1 Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes 7. eingeschränkt. 

7.2 Der Lieferer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängel, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 

7.3 Soweit der Lieferer gemäß Abschnitt 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 

7.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden bei Eingreifen einer Haftpflichtversicherung auf die Deckungssumme von EUR 5 Mio. und bei Nichteingreifen einer Versicherung auf den Auftragswert - je Schadensfall - beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

 

7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers. 

 

7.6 Die Einschränkungen dieses Abschnittes 7. gelten nicht für die Haftung des Lieferers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

7.7 Für Schadensersatzansprüche nach dieser Abschnitt 7. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

8. Weitergabe von auftragsrelevanten Unterlagen 

Unterlieferanten können im Bedarfsfall zur Bearbeitung Einblick in Zeichnungen und auftragsrelevante Dokumente des Bestellers unter Geheimhaltungsauflage an erhalten. Ein separates Einverständnis des Bestellers ist hierzu nicht erforderlich. 

9. Softwarenutzung 

9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten 

Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. 

9.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. 

9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer nach Wahl des Lieferers Düren oder der Sitz des Lieferers. Für Klagen gegen den Lieferer ist in diesen Fällen jedoch Düren ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

 

10.2 Die Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. 

 

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und den Zweck dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten.

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