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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen der 

IEM PneumaticHandling GmbH, 52353 Düren

 

Fassung vom 01.05.2019

1. Allgemeines 

 

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, auch wenn in Verträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird und für Bestellungen, die nicht mit einem Kaufvertrag dokumentiert sind. Insbesondere gelten diese Bedingungen für Lieferungen und für Werks- oder Dienstleistungen. Das Ergebnis der Lieferung oder Leistung wird nachfolgend als Liefergegenstand und der Zeitpunkt der Erbringung als Lieferzeitpunkt bezeichnet. 

 

1.2 Bei etwaigen Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten kommen diese in folgender Reihenfolge zur Anwendung:

- Einzelbestellungen 

- Rahmenbestellung 

- Lieferplanabrufe 

- Liefervertrag oder Werksvertrag oder Dienstvertrag 

- vorliegende Allgemeine Einkaufsbedingungen 

- Sachenrecht der Bundesrepublik Deutschland 

1.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs-bedingungen berührt im Übrigen die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. 

1.4 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber bzw. IEM-PneumaticHandling GmbH, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Zahlungen oder Annahme von Lieferungen oder Leistungen durch uns führen nicht zu einer Annahme der Geschäftsbedingungen des Lieferanten; abweichende Bedingungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen gelten nur insoweit, als diese von uns ausdrücklich schriftlich oder elektronisch anerkannt werden. 

 

2. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung 

 

2.1 Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist für uns unverbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge an uns sind verbindlich und kostenlos, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

2.2 Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von unserem Einkauf schriftlich oder elektronisch erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und/ oder Lieferabrufe gelten als angenommen soweit der Lieferant nicht innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Bestellung/des Lieferabrufes schriftlich oder elektronisch widerspricht. 

 

3. Leistungsbeschreibung 

 

3.1 Der Liefergegenstand oder die zu erbringende Dienstleistung hat den von uns bezeichneten Spezifikationen, Zeichnungen, Plänen, statischen Berechnungen, Ausführungsvorschriften und sonstigen Unterlagen sowie den jeweils zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Vorschriften im Herstellerland und im Bestimmungsland (insbesondere auch bei Anlagenprojekten) zu entsprechen. Diese Spezifikationen gelten als garantierte Eigenschaft der Lieferung oder Leistung.

3.2 Der Lieferant garantiert die sorgfältige und sachgerechte Erfüllung des Vertrages, entsprechend dem neuesten Stand (einschließlich des sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Standes) von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung und Leistung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und die Ausführung der zur Lieferung gehörenden Dokumentation (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne etc.). 

3.3 Die zur Bestellung gehörenden Informationen und Unterlagen (z.B. Skizzen, Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen, Daten) sowie Beistellungen (z.B. Muster, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und sonstige Betriebsmittel) sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie unverzüglich fachmännisch auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler sofort schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder Beistellungen, hat der Lieferant unverzüglich schriftlich anzumahnen. 

 

3.4 Auf Unstimmigkeiten oder fehlende Unterlagen oder Beistellungen kann sich der Lieferant später nicht berufen, wenn er diese nicht rechtzeitig schriftlich angemahnt hat oder wenn er innerhalb angemessener Frist Abhilfe erhalten hat. 

 

3.5 Alle Informationen und Unterlagen (z.B. Skizzen, Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen, Daten), sowie Beistellungen (z.B. Muster, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und sonstige Betriebsmittel) und Vormaterial oder Rohmaterial, soweit diese für den Liefergegenstand erforderlich sind, die von uns geliefert oder bezahlt werden, bleiben (oder werden mit Bezahlung) unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden und nicht für Lieferung an Dritte verwendet werden. Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant erstellt eine vollständige Werkzeug-Dokumentation und stellt uns diese in einer zu vereinbarenden Form zur Verfügung. 

 

3.6 Jegliche Änderungen des Vertragsgegenstandes, der verwendeten Materialien und der Produktions- und Prüfverfahren dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. 

3.7 Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie einer Verschiebung der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen. 

3.8 Für Arbeiten an und für von uns errichtete Anlagen gelten unser Verpflichtungsschein und unsere gesonderten Montage- und Demontagebedingungen. Zur Dokumentation der Arbeitssicherheits-Koordination ist der Freigabeschein vor Aufnahme der Tätigkeit auszufüllen. Ein Freistellungsbescheid von der Bauabzugssteuer ist vorzulegen. 

4. Dokumentation 

4.1 Die Dokumentation des Liefergegenstands ist spätestens zusammen mit dem Liefergegenstand zu liefern, falls kein früherer Liefertermin vereinbart ist. 

4.2 Die Dokumentation ist Bestandteil der Bestellung und im Kaufpreis enthalten. 

 

4.3 Bei fehlender, verspäteter oder unvollständiger Dokumentation sind wir berechtigt, falls nicht anderslautend vereinbart, mindestens 5 v.H. des Auftragswerts bis zur Lieferung der vollständigen Dokumentation, mindestens jedoch 2.000 Euro einzubehalten. 

 

4.4 Ein Unfallmerkblatt und vollständig ausgefüllte Sicherheitsdatenblätter nach DIN EN ISO/ASTM 52900 sowie gemäß der Reach-Verordnung erforderlichen Dokumente sind nach neuestem Stand rechtzeitig vorab zuzustellen. 

5. Qualität und Qualitätsüberwachung, Produktions- und Produktfreigabeverfahren 

 

5.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen unsere Qualitätssicherungsstandards einzuhalten und für seinen Herstellprozess eine geeignete Qualitäts-Norm wie z.B. QS 9000, ISO/TS 16949 oder VDA 6.1 durchgängig anzuwenden und die zugrunde gelegte Norm schriftlich anzuerkennen. Soweit nicht abweichend geregelt, gilt beste Qualität in Material und Ausführung als vereinbart. 

5.2 Die Zweckbestimmung der Vertragsleistung ist dem Lieferanten bekannt. Er haftet für Sachmängel, die die Tauglichkeit der Leistung zu dem bestimmten Zweck und zu der beabsichtigten Funktion beeinträchtigen. 

5.3 Sofern gefordert, wird vom Lieferanten ein Erstmuster aus Serienwerkzeugen mit allen erforderlichen Dokumenten zur Begutachtung termingerecht vorgelegt. 

5.4 Der Lieferant sichert die Qualität der zur Herstellung des Liefergegenstands erforderlichen Materialien und Vorerzeugnisse durch geeignete Maßnahmen ab. 

5.5 Der Lieferant hat in Aufzeichnungen festzuhalten, wann in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände im Herstellprozess geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten und Erfüllungsgehilfen hat der Lieferant im gleichen Umfang zu verpflichten. 

5.6 Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfung mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. 

6. Vorschriften, Standards und Vorlieferanten 

 

6.1 Mit der Auftragsannahme verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung aller relevanten jeweils zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften im Herstellungsland und im Bestimmungsland (insbesondere bei Anlagen). Dies gilt u.a. für EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Umgang mit gefährlichen Stoffen. 

6.2 Beabsichtigt der Lieferant die Untervergabe des Liefergegenstandes oder Teilleistungen hieraus, so ist hierzu vorher unsere schriftliche Freigabe einzuholen. 

 

6.3 Wenn der Lieferant den Liefergegenstand oder Teile davon durch Dritte herstellen lässt, gelten die vorstehenden Bedingungen analog. Der Lieferant ist für die Einhaltung der genannten Bestimmungen durch seine Vorlieferanten und Erfüllungsgehilfen verantwortlich. 

6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die durch Nichtbeachtung der genannten Vorschriften entstehenden Kosten, Schäden und andere Nachteile zu ersetzen. 

 

7. Schutzrechte

 

7.1 Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferung und Leistung frei von Rechten Dritter ist und seine Lieferungen und Leistungen und deren vertragsmäßige Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt. Der Lieferant stellt uns diesbezüglich von eventuell erhobenen Ansprüchen Dritter frei. 

7.2 Ansprüche aus der Rechtsmängelhaftung verjähren innerhalb einer Frist von 36 Monaten ab unserer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der zugrunde liegenden Pflichtverletzung. 

7.3 Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung des von ihm gelieferten Liefergegenstandes betreffen, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfang des Liefergegenstandes ein weltweites unbeschränktes kostenloses Mitbenutzungsrecht soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.

 

8. Auftragsnummer, Lieferantennummer, Sachnummer 

Auftragsbestätigungen, Versandpapiere und Rechnungen sowie sonstige Schriftstücke, auch im elektronischen Verkehr, sind für jedes Einkaufsteil bzw. jede Leistung mit unserer vollständigen Bestell- und Auftragsnummer, der Lieferantennummer, unserer Material- und Zeichnungsnummer und der Materialmenge zu versehen. Die Einzelgebinde der Lieferung müssen mit unserer Bezeichnung des Liefergegenstands versehen sein. 

Fehlen diese Angaben, behalten wir uns vor, dadurch entstehende Kosten in Rechnung zu stellen oder Lieferungen und Rechnungen zurückzuweisen. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 

 

9. Verpackung, Versand, Transport, Lieferung, Annahmestelle, Gefahrenübergang 

 

9.1 Die Liefergegenstände sind, zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung sowie zur Verhütung von Schäden bei Personen, Betriebsmitteln oder anderen Gütern, auf Kosten des Lieferanten sicher zu verpacken und transportsicher zu verladen. Der Lieferant haftet für alle Folgen eines Fehlers oder Mangels an der Verpackung. Von uns herausgegebene Verpackungsvorschriften befreien insofern den Lieferanten nicht. 

9.2 Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren. Die Gefahrgut-Klassifizierung oder ggf. der Vermerk „kein Gefahrgut“ ist auf dem Lieferschein anzugeben. 

9.3 Soweit erforderlich, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefahrenanalyse sind mitzuliefern 

9.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Packzettel beizufügen, der den vorgenannten Anforderungen genügen muss. Liegen diese nicht bei, behalten wir uns vor, die Lieferung zurückzuweisen. Werden von uns nicht angenommene Liefergegenstände zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet. Hierdurch geraten wir nicht in Annahmeverzug. 

 

9.5  Die Lieferung erfolgt gemäß der in der Bestellung genannten Versandart. Ist in der Bestellung nichts anderes ausdrücklich vereinbart hat der Lieferant die Transportversicherung bis zum Gefahrenübergang zu tragen. 

9.6 Der Gefahrenübergang findet nach Annahme des Liefergegenstandes am vereinbarten Erfüllungsort statt. Falls für die Lieferungen hiervon abweichende INCOTERMS vereinbart wurden, richtet sich die Gefahrtragung nach den Vorschriften dieser Klausel. 

9.7 Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Annahmestelle bzw. Baustelle zu erfolgen. 

9.8 Der Lieferant hat sich bei Anlieferung frei Baustelle zuvor über die Örtlichkeiten und Anfahrtsmöglichkeiten zu informieren. Für Schäden und Kosten, die bei der Anlieferung frei Baustelle aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder anderer Gegebenheiten entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Standzeiten können vom Lieferanten nur insoweit gesondert geltend gemacht werden, als diese von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. 

9.9 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Abfälle, Verpackungen etc. eigenverantwortlich und für uns kostenlos abzuführen. Kommt er dieser Vereinbarung nicht nach, können wir auf seine Kosten ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung durchführen. 

 

10. Preise und Zahlungsbedingungen 

 

10.1 Preise sind Festpreise frei unserer Annahmestelle einschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

10.2 Einseitige Preisänderungen sind ausgeschlossen. Eine Steigerung von Material- und Rohstoff-Preisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transport-Kosten sowie sonstiger Preiselemente nach Vertragsabschluss berechtigen nicht zur Änderung des Preises. 

10.3 Mängelrügen berechtigen uns, die Zahlungen so lange einzustellen bzw. angemessene Einbehalte zu tätigen, bis die Mängel vollständig beseitigt sind. 

 

10.4 Rechnungen sind einfach, getrennt vom Liefergegenstand nach Lieferung und für jede Bestellung gesondert einzureichen. Die Mehrwertsteuer ist den gültigen Vorschriften gemäß auszuweisen.

 

10.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb 45 Tage bzw. abzüglich 2 % Skonto innerhalb von 14 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. 

10.6  Geht der Liefergegenstand später ein als die Rechnung oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag des Liefergegenstandes bzw. der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung maßgebend. 

10.7 Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung, sowie der vollständigen Lieferung des vollständigen Liefergegenstandes. Durch unsere Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten nicht bestätigt und der Leistungsgegenstand nicht abgenommen. 

10.8 Leisten wir an den Lieferanten Abschlagszahlungen vor vollständiger Lieferung oder Leistung, so sind wir berechtigt, diese Zahlungen von der Beibringung von Bankbürgschaften abhängig zu machen. 

10.9 Der Lieferant ist verpflichtet, Überzahlungen an uns zurückzuerstatten, wobei er sich nicht auf Verjährung oder Entreicherung berufen kann.

 

10.10 Wir sind berechtigt, die Forderungen des Lieferanten gegen andere bestehende Forderungen wertstellungsgerecht zu verrechnen. 

10.11 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. 

10.12 Wir erkennen den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. 

 

10.13 Um uns in Verzug zu setzen, ist stets eine schriftliche Mahnung erforderlich. 

 

11. Liefertermin und Verzug 

 

11.1 Die Lieferung und Leistung erfolgt zu den im Bestellschreiben aufgeführten oder von uns gemäß § 315 BGB bestimmten Lieferterminen oder auf Abruf. Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich.

 

11.2 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf des Liefertermins der Liefergegenstand bei der vereinbarten Annahmestelle eingetroffen ist. Verschiebt sich der Versand des Liefergegenstands auf unseren Wunsch, gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft bis zum Ablauf des Liefertermins gemeldet wird. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen ist der Liefertermin eingehalten, wenn bei dessen Ablauf der Liefergegenstand am Annahmeort betriebsbereit und abgenommen ist. 

 

11.3 Der Liefertermin kann durch uns an betriebliche Belange angepasst und infolge dessen neu festgesetzt werden. In diesem und anderen Fällen der Verhinderung des Abtransports übernimmt der Lieferant die ordnungsgemäße Zwischenlagerung und Versicherung der Liefergegenstände. Für Terminverschiebungen bis zu einer Dauer von 3 Monaten erhebt der Lieferant hierfür keine gesonderten Kosten. Für eine weitere Überschreitung werden angemessene Kosten vereinbart. 

11.4 Lieferungen und Leistungen, die vor dem Liefertermin versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, müssen nicht abgerufen oder abgenommen werden. Teilleistungen oder Teillieferungen sind ausgeschlossen. 

11.5 Bei nicht termingerechter Lieferung oder Leistung, sind wir berechtigt, alle sich daraus ergebenen gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. 

11.6 Für den Lieferanten erkennbare drohende Lieferverzögerungen hat er uns unverzüglich unter Angabe von Gründen und Dauer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. 

11.7 Zur Abwendung bevorstehender Lieferverzögerungen sind wir berechtigt, uns mit den Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten des Lieferanten in Verbindung zu setzen, soweit dies sachdienlich ist. 

11.8 Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, so können wir für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,1 v.H., insgesamt höchstens jedoch 5 v.H. des Auftragswertes als pauschalierte Vertragsstrafe beanspruchen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Verzug der Zulieferer des Lieferanten fällt in den Risikobereich des Lieferanten. 

11.9 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann auch in der Weise erklärt werden, dass die verwirkte Vertragsstrafe bei der nächsten fällig werdenden Zahlung von dem geschuldeten Entgelt abgezogen werden kann. 

11.10 Gesetzliche Ansprüche wegen des Lieferverzugs bleiben unberührt. Auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch wegen Verzug oder Nichterfüllung wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 

11.11 Mehrkosten für die zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, sofern dies zur Vermeidung höherer Verzugsschäden erforderlich ist. 

 

12. Abnahmeverpflichtung

Umstände höherer Gewalt, in unserem oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Abnahmeverpflichtungen. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 

13. Beistelllungen, überlassene Unterlagen 

13.1 Der Lieferant haftet für den von ihm zu vertretenden Verlust, Missbrauch oder die Beschädigung von Beistellungen (z.B. Muster, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und sonstige Betriebsmittel), Dokumenten (z.B. Skizzen, Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen, Daten) und von Vormaterial oder Rohmaterial. Sofern beigestellte Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden, hat uns der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Beschaffung, sondern den Wert des veredelten Liefergegenstandes bzw. die Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. 

13.2  An Beistellungen (z.B. Muster, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und sonstige Betriebsmittel), Teilen, Vormaterial oder Rohmaterial sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Darunter fallen auch Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die der Lieferant zur Herstellung des Liefergegenstandes oder der Dienstleistung selbst beschafft, die aber von uns bezahlt werden. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. 

13.3 Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen steht. 

13.4 Fertigungsmittel in unserem Eigentum sind ausschließlich für unsere Verwendung bestimmt und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfähigem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern.

13.5 Alle Beistellungen, Teile, Vormaterial oder Rohmaterial sind als unser Eigentum kenntlich zu machen. 

13.6  Alle nicht verarbeiteten Beistellungen sind unmittelbar nach Fertigstellung des Liefergegenstandes ohne Aufforderung und auf Kosten des Lieferanten zurückzuliefern.

 

13.7 Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe einzelner oder aller Beistellungen, beigestellter Teile, Vormaterial oder Rohmaterial zu verlangen. Ordnen wir die Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unverzüglich und auf erste Aufforderung hin durchzuführen. 

13.8 Übergebene Informationen und Unterlagen (z.B. Skizzen, Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen, Daten) und Beistellungen (z.B. Muster, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und sonstige Betriebsmittel) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für eine Weitergabe ist im Ausnahmefall eine schriftliche oder elektronische Genehmigung vom Besteller einzuholen. 

 

14. Geheimhaltung

 

14.1 Unsere Verträge und Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten geheim zu halten. Insbesondere sind dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Dokumente (z.B. Skizzen, Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen, Daten), Hilfsmittel (z.B. Muster, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und sonstige Betriebsmittel) sowie Preisangaben und Konditionen geheim zu halten. 

14.2 Über die Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferant nur informieren, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben. 

 

15. Haftung und Gewährleistung 

 

15.1 Die Haftung des Lieferanten, einschließlich der Sachmängelhaftung, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Bedingungen anders geregelt ist. 

15.2 Für einen etwaigen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. 

15.3 Der Lieferant haftet uns gegenüber für entstandene Schäden, ohne dass es dazu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf. 

15.4 Der Lieferant ist verpflichtet uns alle in Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten, auch solche die uns durch unsere Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt werden, zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören u.a. solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-, Transport-, und Sortierkosten. Darüber hinaus hat der Lieferant auch Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung bei uns oder unseren Kunden, entgangenen Gewinn sowie sonstigen Schadenersatz zu leisten. 

15.5 Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung durch den Lieferanten steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Dritte damit zu beauftragen. 

 

15.6  Sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt, endet in den Fällen, in denen wir den Liefergegenstand für die Herstellung von Anlagen verwenden, die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche 24 Monate nach Abnahme der Anlage durch unseren Endkunden oder 36 Monate nach der Auslieferung der Anlage, jedoch spätestens 42 Monate ab Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns; in allen anderen Fällen verjähren diese Ansprüche in 36 Monaten nach der Annahme der Lieferung oder Leistung durch uns.

 

15.7 Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte oder instandgesetzte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 

15.8 Ansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Mängeln gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt und finden Anwendung, wenn die Liefergegenstände die Mängelhaftigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endprodukts herbeiführen. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde Unternehmer ist. 

15.9 Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Annahme vorgelegter Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Daten und Dokumente verzichten wir nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte. 

15.10 Durch behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Dokumenten wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten für die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt in Bezug auf unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern der Lieferant hiergegen nicht rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhebt.

 

15.11 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Erstattung des uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferungen oder Leistungen bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren. In Fällen in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferanten über die gegen uns erhobene Ansprüche und die von uns ergriffenen Maßnahmen zu informieren. 

15.12 Ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich dabei von der Haftung nicht durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten befreien.

 

15.13 Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. 

15.14 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und insoweit der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im In- und Ausland. 

 

16. Übertragbarkeit und Beendigung des Vertrags 

 

16.1 Die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Dies gilt auch für die Abtretung der gegen uns entstehenden Forderungen.

 

16.2 Wir sind unabhängig von sonstigen Kündigungs- oder Rücktrittsrechten berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag insgesamt oder teilweise zurückzutreten, wenn sich die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten so verschlechtert, dass die Erfüllung des Vertrags gefährdet erscheint, der Lieferant Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird. 

 

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

 

17.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz in Düren oder andernfalls die von uns genannte Annahmestelle oder Baustelle. 

Im Übrigen und für alle anderen Verpflichtungen beider Teile ist der Erfüllungsort Düren. 

Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist jeder Ort, an dem wir ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten. 

 

17.2 Gerichtsstand ist Düren. Wir können auch die für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichte oder diejenigen Gerichte anrufen, vor denen uns Dritte aus Umständen in Anspruch nehmen, die ursächlich mit den Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen zusammenhängen. 

 

17.3 Die Vertragssprache ist deutsch. 

17.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung. 

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